Um Ihre Gemeinde auch in diesem Bereich optimal aufzustellen, stehe ich Ihnen als externer Partner für die Durchführung der amtlichen Feuerbeschau zur Verfügung. Diese führe ich gemäß den gesetzlichen Vorgaben durch und erstelle ein Begehungsprotokoll mit klaren Ergebnissen und Handlungsempfehlungen.
(FBV § 5 Prüfungsgegenstände
Zur Verhütung der in § 1 genannten Gefahren sollen insbesondere die
Brandmeldeanlagen,
die Rettungs- und Einsatzwege,
die Löschwasserentnahmestellen,
die Entrauchungseinrichtungen sowie
die organisatorischen Vorkehrungen überprüft werden.)
Ihr Vorteil?
Im Folgenden einige Informationen zur Feuerbeschauverordnung:
Die Verordnung über die Feuerbeschau legt insbesondere fest, welchem Zweck die Feuerbeschau dient, auf was sich die Feuerbeschau erstreckt, wer für die Durchführung der Feuerbeschau zuständig ist und welche Anordnungen die Gemeinden treffen können.
Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Gebäude, insbesondere Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige Anlagen und Gegenstände, bei denen Brände erhebliche Gefahren für Personen oder außergewöhnliche Sach- oder Umweltschäden zur Folge haben können oder bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.
Zur Verhütung sollen insbesondere die Brandmeldeanlagen, die Rettungs- und Einsatzwege, die Löschwasserentnahmestellen, die Entrauchungseinrichtungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen überprüft werden.
Weitere Festlegungen siehe "Verordnung über die Feuerbeschau (FBV)" unter "Rechtsgrundlagen".
(Quelle Bayern Portal)
Auszüge aus der FBV
§ 1 Zweck
Die Feuerbeschau dient dazu, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, zu verhüten.
§ 2 Gegenstände der Feuerbeschau
Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Gebäude, insbesondere Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige Anlagen und Gegenstände, bei denen Brände erhebliche Gefahren für Personen oder außergewöhnliche Sach- oder Umweltschäden zur Folge haben können oder bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.
§ 3 Zuständigkeit, Durchführung der Feuerbeschau
(1) Die Feuerbeschau obliegt den Gemeinden.
(2) 1Über die Durchführung der Feuerbeschau entscheiden die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Feuerbeschau ist durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen.
Die Frage der Ermessensausübung richtet sich im Bereich der FBV nach denselben Grundsätzen wie im sonstigen öffentlichen Recht. Die Gemeinden haben stets ihrer Aufgabe des Feuerschutzes (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 57 GO) nachzukommen; schließlich gibt es keine „ideal feuersichere Gemeinde“, in der sich alle Bewohner, Gewerbetreibenden und sonstigen Personen ideal brandschutzgemäß verhalten. Wenn sich im Gemeindegebiet Gegenstände befinden, die nach § 2 FBV der Feuerbeschau unterliegen, ist eine Nichtdurchführung der Feuerbeschau in dem Sinne, dass die Gemeinde von vornherein nur noch bei konkreten Anhaltspunkten für gefährliche Zustände tätig würde, unzulässig. Dies wäre mit dem Zweck der FBV nicht vereinbar (s.o.).
(StmI 2007)
(Quelle: Brandwacht I 2016 / AGBF)